(1) Für die Anordnung
- 1.
- der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten und
- 2.
- von Zwangs- oder Ordnungsmitteln
wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. Mehrere Anordnungen nach Nummer 2 gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.
(2) Für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten.
(3) Für Vollstreckungshandlungen des Vollstreckungsgerichts werden Kosten nach dem
Gerichtskostengesetz erhoben.
(4) Für das Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§
733 der
Zivilprozessordnung) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben. Die Gebühr fällt für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449