§ 136 Dokumentenpauschale
(1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für
- 1.
- Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
- 2.
- Ausfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Ablichtung gebührenfrei beglaubigt.
§
191a Abs. 1 Satz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach §
2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.
(4) Frei von der Dokumentenpauschale sind
- 1.
- bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck;
- 2.
- für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils
- a)
- eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
- b)
- eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe und
- c)
- eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
(5) (weggefallen)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009) ... für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an." 36. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaften," gestrichen. 37. § 139 ... Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde ...
2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV ... Gebührenschuldners erfolgen,". b) In Nummer 2 wird die Angabe § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Angabe § 136 Abs. 2, 3 und 5 der ... die Angabe § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Angabe § 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung" ersetzt. c) Nummer 10 wird wie folgt ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
§ 2 GebOSt Auslagen (vom 13.02.2008) ... erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung, 3. Aufwendungen für Übersetzungen, die ...
Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
§ 4 JVKostO (vom 31.12.2006) ... per Telefax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale erhoben. (2) § 136 Abs. 2 der Kostenordnung ist anzuwenden. (3) Für einfache Ablichtungen und ...
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