Der Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 20, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.