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Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker und zur Zweiradmechanikerin (ZweiradMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560 (Nr. 33); aufgehoben durch § 14 V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 806-22-1-48 Berufliche Bildung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 und § 6 zuletzt durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 sowie auf Grund des § 27 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 und § 27 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.


§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker und Zweiradmechanikerin wird

1.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung und

2.
nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.


§ 3 Struktur der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen

1.
Fahrradtechnik oder

2.
Motorradtechnik.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Fügen, Trennen und Umformen,

14.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten,

15.
Instandhalten von Fahrwerken,

16.
Instandhalten von elektrischen Systemen;

Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik:

1.
Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,

2.
Herstellen, Ändern und Instandhalten von Fahrzeugrahmen und deren Gruppen,

3.
Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

4.
Warten von Motoren, Warenpräsentation,

5.
Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,

6.
Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten,

7.
Verkauf von Dienstleistungen;

Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik:

1.
Warten und Prüfen von Motoren,

2.
Instandhalten von Verbrennungsmotoren,

3.
Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen und Systemen der Kraftübertragung,

4.
Instandhalten von Gemischbildungseinrichtungen,

5.
Instandhalten von elektrischen und elektronischen Systemen und Management-Systemen,

6.
Instandhalten von Komfort- und Sicherheitssystemen,

7.
Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

8.
Herstellen, Umbauen und Ausrüsten von motorisierten Zwei- und Dreirädern sowie motorisierten Spezialfahrzeugen,

9.
Verkaufen von Dienstleistungen und Produkten.


§ 5 Durchführung der Berufsausbildung



(1) Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.


§ 6 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/ Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 35 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit 65 Prozent gewichtet.


§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.

(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Beurteilungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie Instandhaltungsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation und Wirtschaftlichkeit sowie Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheitsschutz berücksichtigen sowie

b)
fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Messen, Prüfen und Einstellen an Fahrzeugen sowie Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls und

b)
Instandhalten von Fahrzeugsystemen, insbesondere Radaufhängung, Lager und Räder, durch Montieren, Demontieren und Fügen, einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes und einer Dokumentation;

3.
der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann, und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen;

4.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b;

5.
die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 15 Minuten und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in drei Stunden durchgeführt werden.


§ 8 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,

3.
Instandhaltungstechnik und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,

b)
Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen sowie

c)
Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, insbesondere durch Prüfen, Messen und Beurteilen sowie Ändern, Montieren, Demontieren und Einstellen an Fahrwerken, Antrieben oder Sicherheits- und Komfortsystemen,

b)
Herstellen, Ausrüsten und Umrüsten von Fahrzeugen, insbesondere Aufbauen eines Fahrrades aus Einzelkomponenten sowie Erstellen der Dokumentation und Ausliefern des einsatzbereiten Fahrrades sowie

c)
Beschaffen, Bereitstellen und Verkaufen von Waren und Produkten einschließlich zugehöriger Dienstleistungen sowie Erstellen der Auftragsdokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren, Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

4.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe c;

5.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

e)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software auswerten sowie

f)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen,

b)
die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen und

c)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und der Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist, sowie Beschreibung der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt eine Stunde.


§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Fahrradtechnik



(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 12,5 Prozent,

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 10 Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Kundenauftrag,

2.
Funktionsanalyse und Diagnosetechnik,

3.
Instandhaltungstechnik und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer, zeitlicher und qualitätssichernder Vorgaben sowie unter Berücksichtigung des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes selbstständig planen und umsetzen,

b)
Informationssysteme nutzen, mit Kunden kommunizieren, Fahrzeuge und Systeme bedienen sowie

c)
Fehler und Störungen diagnostizieren, Systeme untersuchen, instand setzen und nachrüsten sowie Protokolle anfertigen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse an Motormanagement- und Abgasreinigungssystemen, Erstellen eines Mess- und Prüfprotokolls,

b)
Instandhalten von Verbrennungsmotoren und Kraftübertragungssystemen, insbesondere Prüfen, Messen und Einstellen sowie Erstellen der zugehörigen Mess- und Prüfprotokolle,

c)
Aus- und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen, Umbauen und Ausrüsten von Fahrzeugen, insbesondere durch Montieren und Anschließen von Bauteilen und Baugruppen sowie Erstellen der Dokumentation;

3.
der Prüfling soll im Prüfungsbereich Kundenauftrag drei einander gleichwertige Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Kundenaufträge annehmen und analysieren, Lösungen entwickeln sowie Kunden beraten und seine Vorgehensweise erläutern kann; die Bearbeitung der Arbeitsaufgaben einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten;

4.
die Arbeitsaufgabe eins bezieht sich auf die Tätigkeiten nach Nummer 2 Buchstabe a, die Arbeitsaufgabe zwei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe b, die Arbeitsaufgabe drei bezieht sich auf die Nummer 2 Buchstabe c;

5.
die Prüfungszeit beträgt acht Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in insgesamt höchstens 30 Minuten durchgeführt werden.

(4) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,

b)
technische Informationen nutzen und dem jeweiligen System zuordnen,

c)
Problemanalysen durchführen,

d)
die für die Instandhaltung erforderlichen Ersatzteile, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln auswählen,

e)
die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen sowie Schaltpläne, Datensammlungen und branchenbezogene Software nutzen und auswerten sowie

f)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Diagnose von Fehlern, Störungen und deren Ursachen;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.

(5) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)
funktionstechnische Untersuchungen und Problemanalysen durchführen,

b)
die zur Instandhaltung notwendigen Funktionen der Systeme im Zusammenwirken darstellen, erläutern sowie die hierzu erforderliche Dokumentation erstellen und

c)
fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen

kann;

2.
dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

a)
Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken, soweit dies zur Instandhaltung und der Eingrenzung von Fehlern erforderlich ist,

b)
Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten;

3.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben unter Zuhilfenahme praxisüblicher Dokumente schriftlich bearbeiten;

4.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.


§ 11 Gewichtungs- und Bestehensregelung in der Fachrichtung Motorradtechnik



(1) Die Prüfungsbereiche in der Fachrichtung Motorradtechnik sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 35 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Kundenauftrag 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Funktionsanalyse und Diagnosetechnik 12,5 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik 12,5 Prozent

5.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend",

4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend"

bewertet worden sind.


§ 12 Mündliche Ergänzungsprüfung



Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.


§ 13 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Juli 2008 begonnen wurden, die Vorschriften der in § 14 Satz 2 genannten Verordnungen weiter anzuwenden.


§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2008 ZweirMAusbV ZweirMAusbErprobV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1340) und die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/ zur Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357), geändert durch Artikel 11 der Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1402), außer Kraft.


Anlage (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin



Abschnitt I: Berufliche Grundbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
3/4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
nisatorischen, technischen und wirtschaftlichen Kri-
terien sowie nach Herstellervorgaben planen und
festlegen
b) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
c) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
d) Zeitbedarf ermitteln
e) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
f) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
4*)   
6Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und do-
kumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
4*)   
7Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 7)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen
b) elektrische sowie elektronische Größen und Signale
an Baugruppen und Systemen messen, prüfen und
beurteilen, Prüfergebnisse dokumentieren
c) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
d) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
e) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
f) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
g) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
h) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen messen, prüfen und Prüfergebnisse
dokumentieren
5*)   
8Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Do-
kumentation für den wirtschaftlichen Betriebsablauf
beurteilen und zur Vermeidung von Störungen beitra-
gen
b) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaf-
fung von technischen Unterlagen und Informationen
nutzen
c) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und in der
Gruppe situationsgerecht führen, Sachverhalte dar-
stellen sowie deutsche und englische Fachausdrü-
cke anwenden
    
  d) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-
genden Funktionsbereichen sicherstellen
e) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten;
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesen
f) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
g) Zeichnungen lesen und anwenden, Skizzen anferti-
gen
h) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen sowie Dia-
gramme lesen und anwenden
i) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, An-
ordnungspläne und Funktionspläne lesen und an-
wenden
k) Funktionspläne fahrzeugpneumatischer und hydrau-
lischer Steuerungen und Kraftübertragungen lesen
und beachten
l) Vorschriften und Richtlinien für die Verkehrssicher-
heit sowie für das Verhalten im Straßenverkehr an-
wenden
8*)   
9Kommunikation mit
internen und externen
Kunden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 9)
a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh-
men, im Betrieb weiterleiten und nach Vorgaben be-
rücksichtigen
b) Vorgaben für das Informieren über Instandhaltungs-
arbeiten beachten
c) Vorgaben für das Informieren hinsichtlich der Bedie-
nung des Zubehörs und der Zusatzeinrichtungen
nach Anleitung beachten, auf Sicherheitsregeln und
Vorschriften hinweisen
3*)   
10Bedienen von Fahrzeugen
und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 10)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be-
dienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen anwenden
d) Bedienelemente von Systemen, insbesondere Anla-
gen, Maschinen oder Geräten, anwenden
3*)   
11Warten, Prüfen und
Einstellen von Fahrzeugen
und Systemen sowie von
Betriebseinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 11)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben von Hand an-
wenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zur Entsorgung beitragen, Ar-
beitsschritte dokumentieren
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen,
Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähig-
keit prüfen, Arbeiten dokumentieren
9   
  e) hydraulische, pneumatische und elektrische Leitun-
gen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen
prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Werterhaltung beim Umgang mit Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen berücksichtigen
    
12Montieren, Demontieren
und Instandsetzen von
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 12)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren, zerlegen, auf Wiederverwert-
barkeit prüfen, kennzeichnen und systematisch ab-
legen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften
Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse anreißen
und körnen, Bauteile und Halbzeuge trennen und
umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen; Werkstücke
und Bauteile bohren und senken
k) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
l) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
16   


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

Abschnitt II: Berufliche Fachbildung

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
sowie Kontrollieren und
Bewerten von Arbeits-
ergebnissen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 5)
a) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des Arbeits-
auftrages, der Instandhaltungsvorgaben, Einbauan-
leitungen, der personellen und technischen Gege-
benheiten planen, kontrollieren und bewerten
b) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen erkennen, protokollieren und Maßnahmen zu ih-
rer Beseitigung einleiten
 2*)  
  c) Arbeitsplatzbedarf festlegen, Werkzeuge und Prüf-
mittel ermitteln sowie deren Einsatz abstimmen
    
  d) Zeit-, Teile- und Materialbedarf sowie Betriebs- und
Hilfsstoffe für den Arbeitsauftrag festlegen
e) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, bewerten und protokollieren
f) Verkehrs- und Betriebssicherheit kontrollieren und
dokumentieren
g) Arbeitsabläufe gemeinsam planen und festlegen
  2*) 
2 Qualitätsmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 6)
a) Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und Arbeits-
qualität beachten
b) Prüf- und Wartungsfristen von Betriebs- und Prüfmit-
teln beachten und Maßnahmen einleiten
c) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen, bewerten, beseitigen
und dokumentieren, Folgewirkungen von Fehlern
und Mängeln abschätzen
 2*)  
d) Verfahren für Rückrufaktionen oder Nachbesserun-
gen beachten
e) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
f) Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwen-
den
g) Dokumentation zur Übergabe von Fahrzeugen zu-
sammenstellen, insbesondere Bedienungsanleitun-
gen, Übergabeprotokoll und Prüfbescheinigung
  2*) 
3 Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 7)
a) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungs-
anschlüsse auf Schäden prüfen, Schäden beurteilen
b) physikalische Größen, insbesondere Längen, Flä-
chen, Winkel, Drücke, Fördermengen und Tempera-
turen beurteilen
 2*)  
c) Prüf- und Diagnosegeräte auswählen und anwen-
den, Messwerte beurteilen
d) elektrische, elektronische Größen und Signale an
Baugruppen und Systemen auslesen und beurteilen
  2*) 
4Betriebliche und tech-
nische Kommunikation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 8)
a) technische Informationen interpretieren, aufbereiten,
vermitteln, präsentieren und dokumentieren
b) Gesetze und Vorschriften, insbesondere Straßenver-
kehrsrecht und Schuldrecht, auftragsbezogen be-
achten
 2*)  
c) Herstellergarantie und Kulanzrichtlinien beachten
d) Kommunikations- und Informationssysteme, insbe-
sondere zur Erstellung von Arbeitsnachweisen, Be-
stellungen und Rechnungen nutzen
    
e) elektronische Informationssysteme und technische
Geräte aktualisieren
f) elektrische, elektronische, elektropneumatische und
elektrohydraulische Schalt- und Funktionspläne an-
wenden
g) Bedeutung deutscher und englischer Fachausdrücke
erklären
  2*) 
5 Kommunikation mit
internen und externen
Kunden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 9)
a) die Grundlagen der Kommunikation in Sprache, Ges-
tik, Mimik, Haltung und Kleidung im Kundenkontakt
anwenden
b) Maßnahmen zur Umsetzung von Kundenwünschen
einleiten
c) Kunden auf Mängel und Instandhaltungsbedarf hin-
weisen
 2*)  
d) Störungs- und Schadensanalyse durch eingren-
zende Kundenbefragung durchführen
e) Kunden auf Wartungsintervalle sowie auf die Vorteile
von Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
f) Kunden hinsichtlich der Bedienung des Zubehörs
und der Zusatzeinrichtungen unter Beachtung der
Bedienungsanleitung informieren
g) Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
h) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und
Geschäftserfolg beachten
  2*) 
6Fügen, Trennen und
Umformen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 13)
a) Werkzeuge, Material und Hilfsstoffe zum Weichlöten
auswählen; Bauteile und Materialien durch Weichlö-
ten verbinden, insbesondere Anschlüsse und Verbin-
dungen in elektrischen und elektronischen Systemen
herstellen
b) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Umformen und Tren-
nen auswählen und handhaben; Halter und Befesti-
gungseinrichtungen aus Blechen und Profilen her-
stellen
c) Werkzeuge, Schutzeinrichtungen und Hilfsmittel zum
Herstellen von geschweißten Verbindungen auswäh-
len und handhaben; Schweißverbindungen an Vor-
richtungen, Werkzeugen und Haltern durch MIG-/
MAG-Schweißverfahren herstellen
d) die Auswirkungen der Wärmezufuhr in metallische
Werkstoffe berücksichtigen und wärmebedingte Ver-
formungen korrigieren
 3*)  
  e) Fahrzeugbauteile fügen, insbesondere durch
Schrauben, Kleben, Nieten, Pressen, Klemm- und
Steckverbindungen
f) Lagegenauigkeit, Reihenfolge, Anzugsdrehmomen-
te, Anzugsstufen und Sicherung beim Fügen beach-
ten
    
7 Manuelles und maschi-
nelles Bearbeiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 14)
a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
der Verfahren und Werkstoffe auswählen und hand-
haben
b) Werkstücke unter Berücksichtigung von Werkstoff-
und Maschineneigenschaften spanen, bearbeiten
und der Weiterverarbeitung zuführen
c) Bauteile mit handgeführten Zerspanungsmaschinen
bearbeiten
 2*)  
d) Bohrungen, insbesondere Lagersitze und Führungen
in Werkstücken durch Rundreiben und Fräsen auf
Passungsdurchmesser bearbeiten
e) Werkstücke mit unterschiedlichen Drehmeißeln
durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen her-
stellen
  2*) 
8 Instandhalten von
Fahrwerken
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 15)
a) Räder und ihre Bauteile instand halten
b) Rahmen, Radaufhängung und deren Lagerung de-
montieren, montieren und einstellen
c) Rahmen, Radaufhängung, Räder und Bremsen auf
Verschleiß und Schäden, insbesondere Unfallschä-
den, prüfen
d) Fahrwerksgeometrie unter Berücksichtigung von
Herstellerangaben prüfen
 9  
e) Fahrwerke abstimmen
f) Bremssysteme instand halten
g) Dämpfer- und Bremssysteme mit Betriebsflüssigkeit
befüllen und entlüften
h) Korrosionsschutz und Oberflächenbeschichtung
wiederherstellen
  11 
9 Instandhalten von
elektrischen Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 16)
a) Beleuchtung und Signaleinrichtungen prüfen, ein-
stellen und anschließen
b) elektromotorische Antriebe prüfen, warten und in-
stand setzen
 2  
c) Generatoren und Energiespeichersysteme sowie de-
ren Steuerung und Regelung prüfen, warten und an-
schließen
  3 


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.

Abschnitt III: Berufliche Fachbildung in Fachrichtungen

A.
Fachrichtung Fahrradtechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Herstellen und Instand-
halten von Systemen und
Anlagen der Fahrrad-
technik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 1)
a) Schaltsysteme, insbesondere Ketten- und Naben-
schaltung instand setzen
b) Muskelkraftantrieb und -übertragung instand setzen
c) Beleuchtungs- und Signalanlage instand setzen
d) Zusatzantriebssysteme instand setzen
e) Energieversorgungssysteme instand setzen
f) mechanische und hydraulische Kraftübertragungs-
einrichtungen instand setzen und herstellen
g) Speichenräder instand setzen und herstellen
h) Bauteile und Baugruppen von Fahrrädern und Spe-
zialfahrzeugen nach Kundenbedarf herstellen und
ändern
i) Sitzsysteme, Lenker, Vorbauten und Lenkeranbau-
teile nach Kundenwunsch, insbesondere unter Be-
achtung von Ergonomie, warten, austauschen und
anpassen
   20
2Herstellen, Ändern und
Instandhalten von Fahr-
zeugrahmen und
deren Gruppen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2)
a) Rahmenbauformen und Rahmengeometrien, insbe-
sondere unter ergonomischen Gesichtspunkten, be-
stimmen
b) Rahmenwerkstoffe, deren Eigenschaften und Ein-
satzbereiche berücksichtigen
c) Werkzeuge und Hilfsmittel zum Trennen von Hartlöt-
verbindung auswählen und anwenden
d) Rahmen oder Rahmengruppen mit unterschiedlichen
Fügetechniken, insbesondere Hartlöten und autoge-
nes Schweißen, herstellen und ändern
e) Rahmen oder Rahmenteile durch Hartlöten oder au-
togenes Schweißen unter Berücksichtigung von Her-
stellerangaben instand setzen und für den Korrosi-
ons- und Oberflächenschutz vorbereiten
f) Rahmen nach dem Lackieren oder Beschichten zur
Montage vorbereiten
g) Rahmen, Gabel und Ausfallenden unter Berücksich-
tigung von Herstellerangaben richten
h) Rahmen mit Mess- und Prüfzeugen vermessen
   8
3Herstellen, Ausrüsten
und Umrüsten von
Fahrzeugen mit Zubehör
und Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 3)
a) Fahrzeuge aus Komponenten herstellen
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Fahrzeugtyp
und Kundenbedarf auswählen
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und än-
dern
d) Bedienungseinrichtungen, Bauteile und Baugruppen
von Fahrzeugen, insbesondere unter Berücksichti-
gung von Kundenanforderungen, ändern, anpassen
und montieren
e) Funktionen von Fahrzeugen und Zubehör prüfen
   14
4Warten von Motoren,
Warenpräsentation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 4)
a) Verbrennungsmotoren einstellen
b) Zündung prüfen und einstellen
c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen
d) Filter prüfen und reinigen
e) innere und äußere Dichtigkeit von Motoren prüfen
oder
f) Waren und Warenlandschaften im Verkaufsraum ar-
rangieren, präsentieren und pflegen
g) Produkte aus den Bereichen Service und Dienstleis-
tung präsentieren
h) Waren aus- und kennzeichnen
   4
5Instandhalten von
Komfort- und Sicherheits-
systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 5)
a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-
systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-
ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-
stimmen
b) Fehler und Störungen unter Verwendung von
Diagnosemitteln feststellen
c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-
und Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-
lieren
d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-
heitssysteme prüfen, einstellen und instand setzen
e) Verbindungen der Sicherheits- und Komforteinrich-
tungen prüfen, einstellen und instand setzen
   6
6Beschaffen, Bereitstellen
und Verkaufen von Waren
und Produkten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 6)
a) Bestellung von Handelswaren weiterleiten
b) Warenannahme durchführen
c) Waren einlagern und auftragsbezogen bereitstellen
d) Verkaufsgespräche mit Kunden führen; Kunden über
den Nutzen der angebotenen Waren und Produkte
beraten
e) verkaufte Waren registrieren, Angebote, Aufträge,
Lieferscheine, Kaufbelege und Rechnungen erstellen
f) Zahlungsverkehr mit Kunden abwickeln
   13
7Verkauf von Dienst-
leistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 7)
a) Kunden im Blick auf technisch und wirtschaftlich an-
gemessene Instandsetzungsmaßnahmen beraten
b) Reparaturaufträge, Angebote und Kostenvoran-
schläge für den innerbetrieblichen Ablauf erstellen
c) Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzabwicklun-
gen vorbereiten
d) Reparaturaufträge abrechnen, dem Kunden die
Rechnung erläutern
e) instand gesetzte oder hergestellte Fahrzeuge auslie-
fern
   13


B.
Fachrichtung Motorradtechnik

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3/4
1234
1Warten und Prüfen von
Motoren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 1)
a) Motoren einstellen
b) Zündung prüfen und einstellen
c) Gemischaufbereitungsanlage prüfen und einstellen
d) Filter prüfen, reinigen und erneuern
e) innere und äußere Dichtigkeit prüfen
   4
2Instandhalten von
Verbrennungsmotoren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 2)
a) Fehler und Störungen an Verbrennungsmotoren un-
ter Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen
und Messen eingrenzen, bestimmen und deren Ur-
sachen feststellen
b) Bauteile am ein- und ausgebauten Motor demontie-
ren, instand setzen und montieren
c) Motoren zerlegen, reinigen und für die weitere Bear-
beitung vorbereiten
d) Bauteile und Baugruppen prüfen, messen und in-
stand setzen
e) Motoren zusammenbauen und auf Funktion prüfen
f) Nebenaggregate von Motoren demontieren, instand
setzen und montieren und für vorgeschriebene Prü-
fungen vorbereiten
   10
3Instandhalten von
Bauteilen, Baugruppen
und Systemen der
Kraftübertragung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 3)
a) Fehler und Störungen der Kraftübertragung unter
Beachtung von Kundenangaben durch Prüfen und
Messen eingrenzen und bestimmen
b) Bauteile, Baugruppen und Systeme der Kraftübertra-
gung am ein- und ausgebauten Motor demontieren,
instand setzen und montieren
c) Getriebe und Endantriebe zerlegen, Bauteile und
Baugruppen prüfen und instand setzen, Getriebe zu-
sammenbauen und auf Funktion prüfen
d) Bauteile und Baugruppen des Sekundärantriebs prü-
fen, warten und instand setzen
   4
4Instandhalten von
Gemischbildungs-
einrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 4)
a) Gemischbildungseinrichtungen einschließlich deren
Nebenaggregaten nach Herstellervorschrift warten,
prüfen und einstellen
b) Fehler und Störungen sowie deren Ursachen an Bau-
teilen und Baugruppen der Gemischbildung eingren-
zen, bestimmen und beheben
c) Gemischbildungseinrichtungen unter besonderer
Beachtung von technischen Regeln, Normen und
Gesetzen hinsichtlich rationeller Energieverwendung
und Umweltschutz einstellen und für vorgeschrie-
bene Prüfungen vorbereiten
   12
5Instandhalten von elek-
trischen und elektroni-
schen Systemen und
Management-Systemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 5)
a) Fehler und Störungen unter Berücksichtigung von
Kundenangaben durch Prüfen und Messen eingren-
zen und bestimmen
b) Fehler und Störungen, insbesondere mit Schaltplä-
nen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung
von Diagnosetestern, feststellen
    
  c) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen
und protokollieren
d) Bauteile und Baugruppen demontieren, instand set-
zen und montieren
e) elektrische Leitungsverbindungen demontieren, in-
stand setzen und montieren
f) elektrische, elektronische und Management-Sys-
teme unter Beachtung der technischen Regeln, Nor-
men und gesetzlichen Vorschriften warten und ein-
stellen
g) Regel- und Steuerkreise der Management-Systeme
unter Einbeziehung beteiligter mechanischer, hy-
draulischer und pneumatischer Systeme prüfen,
messen und instand setzen sowie Messprotokolle
erstellen
h) Datenkommunikationssysteme prüfen, messen und
instand setzen
   16
6Instandhalten
von Komfort- und
Sicherheitssystemen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 6)
a) Fehler und Störungen an Komfort- und Sicherheits-
systemen unter Berücksichtigung von Kundenanga-
ben durch Prüfen und Messen eingrenzen und be-
stimmen
b) Fehler und Störungen, insbesondere mit Schaltplä-
nen und Fehlersuchanleitungen unter Verwendung
von Diagnosemitteln, feststellen
c) Ursachen von Fehlern und Störungen in Komfort-
und Sicherheitssystemen bestimmen und protokol-
lieren
d) Bauteile und Baugruppen der Komfort- und Sicher-
heitssysteme demontieren, instand setzen und mon-
tieren
e) Verbindungen der Sicherheits- und Komfortsysteme
demontieren, instand setzen und montieren
f) Komfort- und Sicherheitssysteme warten und ein-
stellen
g) Regel- und Steuerkreise der Komfort- und Sicher-
heitssysteme unter Einbeziehung beteiligter Systeme
prüfen, messen und instand setzen sowie Messpro-
tokolle erstellen
   12
7Aus- und Umrüsten
mit Zubehör und
Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 7)
a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Beachtung
von Fahrzeugtyp und Kundenbedarf auswählen
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anpassen und än-
dern
c) Zubehör und Zusatzeinrichtungen montieren und de-
montieren
d) Zubehör und Zusatzeinrichtungen anschließen und
einstellen
e) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Funktion prü-
fen
   8
8Herstellen, Umbauen
und Ausrüsten von moto-
risierten Zwei- und Drei-
rädern sowie motorisierten
Spezialfahrzeugen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 8)
a) Bedienungseinrichtungen und Bauteile von Fahrzeu-
gen unter Berücksichtigung von speziellen Kunden-
anforderungen ändern, anpassen und montieren
b) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung von be-
sonderen Einsatzbedingungen herstellen, anpassen,
ändern, montieren und auf Funktion prüfen
c) Fahrzeugteile, insbesondere nach Unfallschäden, in-
stand setzen, herstellen und für den Korrosions- und
Oberflächenschutz vorbereiten
   8
9Verkaufen von Dienst-
leistungen und Produkten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C
Nr. 9)
a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, för-
dern und umsetzen
b) Kunden bezüglich der technischen Machbarkeit un-
ter besonderer Berücksichtigung von technischen
Regeln, Normen und Gesetzen informieren und be-
raten
c) Teilebeschaffungen nach Kundenauftrag vorbereiten
und durchführen
d) Verkaufspreise ermitteln
e) Warenannahme, -lagerung und -bereitstellung
durchführen
f) Kostenvoranschläge und Rechnungen vorbereiten
   4*)


---

*)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Inhalten zu vermitteln.