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§ 12 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin (ZweirMAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1340; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-311 Berufliche Bildung
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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweiradmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 5. April 1989 (BGBl. I S. 621) außer Kraft.



 

Zitierungen von § 12 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ZweirMAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweirMAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 ZweirMAusbV Übergangsregelung
... der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Ist für die Ausbildung in dem in § 12 Satz 2 genannten Ausbildungsberuf nach Landesrecht der Besuch eines schulischen ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin
V. v. 09.07.2003 BGBl. I S. 1357; aufgehoben durch § 14 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1560
§ 1 ZweirMAusbErprobV Gegenstand und Struktur der Erprobung (vom 20.07.2007)
... Zweiradmechanikerin vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1340) mit Ausnahme der §§ 11 und 12 zugrunde zu ...