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§ 33 - Asylgesetz (AsylG)
neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 33 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 33 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 12.06.2026 | Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2817 |
| aktuell vorher | 17.03.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 BGBl. I S. 390 |
| aktuell vorher | 28.08.2007 (08.09.2008) | Bekanntmachung der Neufassung des Asylverfahrensgesetzes vom 02.09.2008 BGBl. I S. 1798 |
| aktuell | vor 28.08.2007 (08.09.2008) | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 33 AsylG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AsylG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 87 AsylG Übergangsvorschriften (vom 27.02.2024)
... 5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1991 (BGBl. I S. 869), geändert durch Artikel ...
Zitate in Änderungsvorschriften
GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... oder stillschweigender Antragsrücknahme". n) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 33 (weggefallen)". ... n) Die Angabe zu § 33 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 33 (weggefallen) ". o) Die Angabe zu den §§ 35 bis 38 wird durch die folgende Angabe ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung" durch die Angabe „gilt § 32" ersetzt. ... aus Artikel 41 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend." 41. § 33 wird gestrichen. 42. § 34 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... ersetzt. 91. In § 87a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „ § 33 Abs. 2" durch die Angabe „§ 32" ersetzt. 92. Nach § 87d wird ...
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes
... nicht vorliegen." 11. § 32 Satz 2 wird aufgehoben. 12. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... 60 Absatz 9" ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „ § 33 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „§ 33 Absatz 1" ersetzt. 16. Abschnitt 8 ... 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 33 Absatz 5 Satz 1" durch die Angabe „ § 33 Absatz 1" ersetzt. 16. Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 390
Artikel 1 AsylVfBeschlG II Änderung des Asylgesetzes
... „Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ... zu folgen. Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ... „Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer ... 4. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt." 7. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens (1) ... unberührt." 7. § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens (1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn ... Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn 1. ein nach § 33 Absatz 5 Satz 1 eingestelltes Verfahren wieder aufgenommen wird oder 2. der ...
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes
... für die Einstellung des Asylverfahrens oder die Ablehnung eines Asylantrags nach § 33 Absatz 1 und 3 oder für einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylberechtigung, des internationalen ...
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