Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Unterabschnitt 3 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
| |

Abschnitt 4 Asylverfahren

Unterabschnitt 3 Verfahren beim Bundesamt

§ 23 Entscheidung über das Verbot der Abschiebung



1Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Dies gilt auch nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens.




§ 24 (aufgehoben)







§ 25 Anhörung im Asylverfahren



(1) Der Ausländer hat alle Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(2) 1Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. 2Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348 bleibt unberührt. 3Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen.

(3) 1Die Anhörung soll möglichst bald nach der Asylantragseinreichung erfolgen. 2Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. 3Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragseinreichung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. 4Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(4) 1Die Anhörung ist nicht öffentlich. 2Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. 3Das Bundesamt kann bestimmen, dass der Bevollmächtigte oder Beistand erst am Ende der Anhörung eingreifen darf, wenn andernfalls eine störungsfreie Anhörung nicht durchgeführt werden kann. 4Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. 5Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt. 6Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. 7Anderen Personen kann der Präsident des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person im Einklang mit den Artikeln 7 und 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 die Anwesenheit gestatten; dies gilt insbesondere für Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen.

(5) 1Die Tonaufzeichnung einer Anhörung beim Bundesamt oder Ausschnitte hieraus dürfen weder

1.
vom Personal des Bundesamtes

2.
noch von anderen Personen

veröffentlicht oder anderen Personen außerhalb des Bundesamtes als den nach § 29 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 100 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung Berechtigten zugänglich gemacht werden. 2§ 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.




§ 26 Asylanträge von Familienangehörigen



(1) 1Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 werden individuell geprüft und entschieden. 2Reisen Familienverbände gemeinsam ein, sollen die Personen des Familienverbands bei der Antragseinreichung durch das Bundesamt darauf hingewiesen werden, dass sie den Asylantrag in zeitlichem Zusammenhang einzureichen haben, um die Familieneinheit gewährleisten zu können.

(2) 1Wird der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 abgelehnt, stellt das Bundesamt in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob die Voraussetzungen des Artikels 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. 2Abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 1 ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen.

(3) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für minderjährige ledige Geschwister des Asylberechtigten oder der Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde, wenn die Familie vor dessen Ankunft im Bundesgebiet bereits bestand oder die minderjährigen ledigen Geschwister im Bundesgebiet geboren worden sind. 2Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.




§ 26a Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes



(1) 1Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes berufen. 2Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. 3Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,

2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder

3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 2 des Grundgesetzes sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. 2Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.




§ 27 Sichere Drittstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348



(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Drittstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.

(2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Drittstaaten nicht nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.




§ 27a (aufgehoben)







§ 28 Nachfluchttatbestände



1Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. 2Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.




§ 29 Unzulässige Anträge



Das Bundesamt lehnt den Asylantrag als unzulässig ab, wenn

1.
ein Fall des Artikels 38 Absatz 1 Buchstabe d oder e der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt,

2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,

3.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,

4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, für den Ausländer als sicherer Drittstaat nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird,

5.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, als erster Asylstaat nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2024/1348 betrachtet wird, es sei denn, es ist eindeutig, dass der Ausländer von diesem Drittstaat nicht übernommen oder rückübernommen wird, oder

6.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.




§ 29a Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung



(1) 1Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung droht. 2Eine Verfolgung ist anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 erfüllt sind.

(2) Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die in Anlage II bezeichneten Staaten.

(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.

(3) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. 2Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.




§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348



(1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.

(2) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.

(3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.




§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge



1Ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag ist im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt. 2Bei unbegleiteten Minderjährigen ist ein nach Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 unbegründeter Asylantrag im Einklang mit Artikel 39 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung einer der in Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2024/1348 aufgeführten Umstände vorliegt.




§ 30a (aufgehoben)







§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge



(1) Im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 sind Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.

(2) 1In Entscheidungen über zulässige Asylanträge ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. 2In den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 1 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. 3Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. *)

(3) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen. *)

(4) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und

2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe,

a)
die für eine Aussetzung der Abschiebung sprechen, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder

b)
die nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.


---
*)
Anm. d. Red: Ob durch Artikel 1 Nummer 38 G. v. 23. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 111) der alte Absatz 3 aufgehoben bzw. ersetzt werden sollte, ergibt sich aus der Änderungsanweisung nicht.




§ 32 Entscheidung bei ausdrücklicher oder stillschweigender Antragsrücknahme



Im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Antragsrücknahme nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2024/1348 oder der stillschweigenden Antragsrücknahme nach Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1348 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.




§ 32a Ruhen des Verfahrens



(1) 1Das Asylverfahren eines Ausländers ruht, solange ihm vorübergehender Schutz nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt wird. 2Solange das Verfahren ruht, bestimmt sich die Rechtsstellung des Ausländers nicht nach diesem Gesetz.

(2) 1Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltserlaubnis dem Bundesamt anzeigt, dass er das Asylverfahren fortführen will. 2§ 32 gilt mit den Voraussetzungen aus Artikel 41 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 entsprechend.




§ 33 (aufgehoben)