§ 87b - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 87b Übergangsvorschrift aus Anlass der am 1. September 2004 in Kraft getretenen Änderungen


§ 87b wird in 1 Vorschrift zitiert

In gerichtlichen Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem 1. September 2004 anhängig geworden sind, gilt § 6 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter.

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Zitierungen von § 87b AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 87b AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 6 InteG Änderung des Asylgesetzes
... 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit". e) Nach der Angabe zu § 87b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 87c Übergangsvorschriften aus ... „ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist" ersetzt. 21. Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt: „§ 87c Übergangsvorschriften ...


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