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Änderung § 84a AsylG vom 28.08.2007

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§ 84a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 84a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 14 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur mißbräuchlichen Asylantragstellung


(Text neue Fassung)

§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

vorherige Änderung

(3) Die §§ 43a, 73d des Strafgesetzbuches sind anzuwenden.