Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 15a AsylG vom 27.02.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15a AsylG, alle Änderungen durch Artikel 2 RüfüVG am 27. Februar 2024 und Änderungshistorie des AsylG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 15a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
§ 15a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a Auswertung von Datenträgern


(Text neue Fassung)

§ 15a Auslesen und Auswerten von Datenträgern


vorherige Änderung

(1) 1 Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2 § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2)
Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.



(1) Das Auslesen von Datenträgern, einschließlich mobiler Geräte und Cloud-Dienste, ist zum Zweck der Sicherstellung einer Auswertung nach Absatz 2 zulässig, wenn es zur Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit erforderlich ist, da der Ausländer keinen gültigen Pass, Passersatz oder sonstigen geeigneten Identitätsnachweis besitzt. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für ein zulässiges Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen; § 48a des Aufenthaltsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Das Auswerten der ausgelesenen Daten ist
nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch das Auswerten von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch das Auswerten von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat.

(3) Ausgelesene Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht mehr erforderlich sind. Das Auslesen, Auswerten und Löschen von Daten ist in der Asylakte zu dokumentieren. Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ist sicherzustellen, dass kein unberechtigter Zugriff auf die ausgelesenen Daten erfolgt.

(4)
Für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige