Änderung § 15a AsylG vom 26.11.2019

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§ 15a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 15a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 15a Auswertung von Datenträgern


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2 § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 8 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. 2 § 48 Absatz 3a Satz 2 bis 7 und § 48a des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ist das Bundesamt zuständig.






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