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Änderung § 22a AsylG vom 12.06.2026

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§ 22a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 22a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22a Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens


(Text neue Fassung)

§ 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde


vorherige Änderung

1 Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der um Asyl nachsucht. 2 Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.



1 Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der einen Asylantrag stellt. 2 Wurde eine Person, der im begünstigten Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, übernommen, so erkennt das Bundesamt den jeweiligen internationalen Schutz zu. 3 Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.

(heute geltende Fassung) 

 
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