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§ 22a - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde



1Ein Ausländer, der auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur Durchführung eines Asylverfahrens übernommen ist, steht einem Ausländer gleich, der einen Asylantrag stellt. 2Wurde eine Person, der im begünstigten Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt wurde, übernommen, so erkennt das Bundesamt den jeweiligen internationalen Schutz zu. 3Der Ausländer ist verpflichtet, sich bei oder unverzüglich nach der Einreise zu der Stelle zu begeben, die vom Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle bezeichnet ist.



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Frühere Fassungen von § 22a AsylG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 1 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 165 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22a AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22a AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
§ 73 AufenthG Sonstige Beteiligungserfordernisse im Visumverfahren, im Registrier- und Asylverfahren und bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln; Prüfung von Personen (vom 12.06.2026)
... Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder für eine Übernahme im Sinne des § 22a des Asylgesetzes von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgesehen sind, kann das Bundesamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... 18a Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze". i) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 22a Übernahme eines ... i) Die Angabe zu § 22a wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt ... Satz 4 und Absatz 2" durch die Angabe „§ 20 Absatz 2" ersetzt. 26. § 22a wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt „ § 22a Übernahme eines Antragstellers oder einer Person, der internationaler Schutz zuerkannt ...
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Erteilung einer Aufnahmezusage einbezogen wurden oder für eine Übernahme im Sinne des § 22a des Asylgesetzes von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorgesehen sind, kann das Bundesamt ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes
... Richter die Anordnung oder die Verlängerung der Haft ablehnt." 15. In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Grund" die Wörter „von ...