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Änderung § 39 AsylG vom 12.06.2026
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| § 39 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung | § 39 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 39 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 39 Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung |
1 Nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens sind die Ausländerbehörden für den Erlass von Entscheidungen und Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts zuständig. 2 In den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt dies ab erstmaligem Eintritt der Vollziehbarkeit. 3 Dies gilt auch für das Wiederaufgreifen nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Fällen von § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5. |
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