Änderung § 59 AsylG vom 12.06.2026

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§ 59 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 59 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Verlassenspflicht nach § 12 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2 Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2 Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.

(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind

1. die Polizeien der Länder,

vorherige Änderung

2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl nachsucht,



2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer einen Asylantrag stellt,

3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,

4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie

5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.



(heute geltende Fassung) 



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