Änderung § 73a AsylG vom 12.06.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 73a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 73a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 73a Gründe für einen Widerruf von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige


(Text neue Fassung)

§ 73a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 In den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 vorliegen. 2 Die Anerkennung als Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. 3 Die Zuerkennung des internationalen Schutzes ist ferner zu widerrufen, wenn der internationale Schutz des Ausländers, von dem die Zuerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und dem Ausländer nicht aus anderen Gründen internationaler Schutz zuerkannt werden könnte. 4 § 26 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 



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