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Änderung § 63a AsylG vom 05.02.2016

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§ 63a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 63a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63a Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender


(Text neue Fassung)

§ 63a Ankunftsnachweis


vorherige Änderung

(1) 1 Einem Ausländer, der um Asyl nachgesucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird unverzüglich eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt. 2 Diese enthält die Angaben zur Person und ein Lichtbild des Ausländers sowie die Bezeichnung der Aufnahmeeinrichtung, in die sich der Ausländer zur Asylantragstellung unverzüglich zu begeben hat.

(2) 1 Die
Bescheinigung nach Absatz 1 ist auf längstens einen Monat zu befristen. 2 Sie soll ausnahmsweise um jeweils längstens einen Monat verlängert werden, wenn

1. dem Ausländer bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 kein Termin bei der Außenstelle
des Bundesamtes nach § 23 Absatz 1 genannt wurde,

2.
der dem Ausländer nach § 23 Absatz 1 genannte Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes außerhalb der Frist nach Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Halbsatz 1 liegt oder

3. der Ausländer den ihm
genannten Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht wahrnimmt.

(3)
1 Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 sind die in § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtungen. 2 Zuständig für die Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat, in Ermangelung einer solchen Verpflichtung ist es die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält. 3 In Fällen, in denen vor der Antragstellung bereits eine Erfassung personenbezogener Daten beim Bundesamt erfolgt, kann die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1 oder deren Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 auch vom Bundesamt vorgenommen werden.

(4)
1 Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 oder der verlängerten Frist nach Absatz 2 Satz 2, mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. 2 Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. 3 Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.



(1) 1 Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt. 2 Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1. Name
und Vornamen,

2. Geburtsname,

3. Lichtbild,

4. Geburtsdatum,

5. Geburtsort,

6. Abkürzung
der Staatsangehörigkeit,

7. Geschlecht,

8. Größe und Augenfarbe,

9. zuständige
Aufnahmeeinrichtung,

10. Seriennummer der
Bescheinigung (AKN-Nummer),

11. ausstellende Behörde,

12. Ausstellungsdatum,

13. Unterschrift
des Inhabers,

14. Gültigkeitsdauer,

15. Verlängerungsvermerk,

16. das Geschäftszeichen
der Registerbehörde (AZR-Nummer),

17. Vermerk mit den Namen und Vornamen
der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,

18. Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben
des Inhabers beruhen,

19. Vermerk, dass
der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,

20. maschinenlesbare Zone und

21. Barcode.

3 Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14
genannten Angaben, die Abkürzung 'MED', Prüfziffern und Leerstellen. 4 Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. 5 Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2)
1 Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. 2 Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus. 3 Zuständig für die Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. 4 Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.

(3)
1 Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. 2 Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. 3 Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.

(4) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich

1. den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

2. auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,

3. den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,

4. auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.


(heute geltende Fassung)