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Änderung § 35 AsylG vom 06.08.2016

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§ 35 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 35 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrags


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.



 
(heute geltende Fassung)