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Änderung § 35 AsylG vom 28.08.2007

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§ 35 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 35 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798

(Text alte Fassung)

§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages


(Text neue Fassung)

§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrags


(Textabschnitt unverändert)

In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.