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Änderung § 32 AsylG vom 28.08.2007

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§ 32 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 32 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817
(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme oder Verzicht


(Text alte Fassung)

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob die in § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen. In den Fällen des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.

(Text neue Fassung)

Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.