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Änderung § 34 AsylG vom 28.08.2007

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§ 34 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 34 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Abschiebungsandrohung


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt erläßt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt erläßt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 des Aufenthaltsgesetzes die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt wird und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Eine Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)