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Änderung § 35 AsylG vom 28.08.2007

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§ 35 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 35 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages


(Text alte Fassung)

In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war. In den Fällen des § 29 Abs. 3 Satz 1 droht es die Abschiebung in den anderen Vertragsstaat an.

(Text neue Fassung)

In den Fällen des § 29 Abs. 1 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

 (keine frühere Fassung vorhanden)