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Änderung § 80 AsylG vom 28.08.2007

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§ 80 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 80 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 80 Ausschluß der Beschwerde


(Text neue Fassung)

§ 80 Ausschluss der Beschwerde


(Textabschnitt unverändert)

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)