§ 80 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung | § 80 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 27.02.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 |
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(Textabschnitt unverändert) § 80 Ausschluss der Beschwerde | |
(Text alte Fassung) Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. | (Text neue Fassung) Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a) nach dem Aufenthaltsgesetz können vorbehaltlich des § 133 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden. |