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Änderung § 3c AsylG vom 12.06.2026

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§ 3c AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 3c AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3c Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann


(Text neue Fassung)

§ 3c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verfolgung kann ausgehen von

1. dem Staat,

2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder

3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.



 
(heute geltende Fassung)