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Änderung § 48 AsylG vom 01.12.2013

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§ 48 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2013 geltenden Fassung
§ 48 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen


Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer

1. verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,

(Text alte Fassung)

2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde oder

(Text neue Fassung)

2. als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder

3. nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.