Änderung § 21 AsylG vom 05.02.2016

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§ 21 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 21 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu. 2 Erkennungsdienstliche Unterlagen sind beizufügen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.

(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt diese die Unterlagen in Verwahrung.

(3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.

(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.

(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden.






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