Änderung § 27a AsylG vom 06.08.2016

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§ 27a AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 27a AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates


(Text neue Fassung)

§ 27a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.



 
(heute geltende Fassung) 



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