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Artikel 6 - Integrationsgesetz (InteG k.a.Abk.)

G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Geltung ab 06.08.2016, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 6 Änderung des Asylgesetzes



Das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 27a wird wie folgt gefasst:

„§ 27a (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Unzulässige Anträge".

c)
Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags".

d)
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit".

e)
Nach der Angabe zu § 87b wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 87c Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen".

2.
In § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „500 Unterbringungsplätzen" durch die Wörter „1.000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land" ersetzt.

3.
Nach § 8 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann dem Bundesamt personenbezogene Informationen über körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers übermitteln, deren Kenntnis für das Bundesamt zur ordnungsgemäßen Durchführung der Anhörung erforderlich ist. Die Daten dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden und sind anschließend zu löschen."

4.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen."

b)
In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „unbeachtlich oder" durch die Wörter „unzulässig nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 oder als" ersetzt.

5.
Nach § 24 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend."

6.
§ 27a wird aufgehoben.

7.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Unzulässige Anträge

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat

a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) oder

b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages

für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,

2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,

3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,

4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder

5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden."

8.
In § 29a Absatz 1 werden die Wörter „politische Verfolgung" durch die Wörter „Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1" ersetzt.

9.
In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „der Flüchtlingseigenschaft" durch die Wörter „des internationalen Schutzes" ersetzt.

10.
In § 30a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „als unbeachtlich" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 als unzulässig" ersetzt.

11.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen."

bb)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 27a" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „beachtliche" durch das Wort „zulässige" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „unbeachtliche" durch das Wort „unzulässige" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt."

e)
In Absatz 6 wird die Angabe „§ 27a" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

12.
§ 34a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 27a)" durch die Wörter „(§ 29 Absatz 1 Nummer 1)" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an."

13.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Unbeachtlichkeit" durch das Wort „Unzulässigkeit" ersetzt.

b)
Die Angabe „§ 29 Abs. 1" wird durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.

14.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Unbeachtlichkeit" durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.

15.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Unbeachtlichkeit" durch die Wörter „Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt.

16.
In § 47 Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „§ 27a" durch die Wörter „§ 29 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.

17.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „unzulässig" das Komma und das Wort „unbeachtlich" gestrichen.

18.
§ 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Bundesgebiet" die Wörter „ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1" eingefügt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags."

19.
Dem § 63 Absatz 5 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:

1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und

2.
das Datum der Asylantragstellung."

20.
In § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „er um Asyl nachgesucht hat" durch die Wörter „ihm der Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist" ersetzt.

21.
Nach § 87b wird folgender § 87c eingefügt:

„§ 87c Übergangsvorschriften aus Anlass der am 6. August 2016 in Kraft getretenen Änderungen

(1) Eine vor dem 6. August 2016 erworbene Aufenthaltsgestattung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung fort. Sie kann insbesondere durch eine Bescheinigung nach § 63 nachgewiesen werden. § 67 bleibt unberührt.

(2) Der Aufenthalt eines Ausländers, der vor dem 5. Februar 2016 im Bundesgebiet um Asyl nachgesucht hat, gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder, sofern sich dieser Zeitpunkt nicht bestimmen lässt, ab dem 5. Februar 2016 als gestattet.

(3) Der Aufenthalt eines Ausländers, dem bis zum 6. August 2016 ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt ab dem Zeitpunkt der Ausstellung als gestattet.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der nach dem 4. Februar 2016 und vor dem 1. November 2016 um Asyl nachgesucht hat und dem aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht unverzüglich ein Ankunftsnachweis ausgestellt worden ist, gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, in dem er um Asyl nachgesucht hat, als gestattet. Die fehlende Ausstellung des Ankunftsnachweises nach Satz 1 hat der Ausländer insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn in der für die Ausstellung seines Ankunftsnachweises zuständigen Stelle die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Ankunftsnachweisen nicht vorgelegen haben.

(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn der Ausländer einen vor dem 6. August 2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrags nach § 23 Absatz 1 aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht wahrgenommen hat.

(6) Ergeben sich aus der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unterschiedliche Zeitpunkte, so ist der früheste Zeitpunkt maßgeblich."



 

Zitierungen von Artikel 6 Integrationsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 InteG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InteG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gewerbeordnung
neugefasst durch B. v. 22.02.1999 BGBl. I S. 202; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
§ 34a GewO Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung (vom 23.06.2022)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2460
Artikel 2 50. StrÄndG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 04.11.2016 BGBl. I S. 2456; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2666
Artikel 1 BewachRÄndG Änderung der Gewerbeordnung (vom 01.01.2019)
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 ) geändert worden ist, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des Asylgesetzes oder ...