Änderung § 37 AsylG vom 06.08.2016

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§ 37 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung
§ 37 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unbeachtlichkeit des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. 2 Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. 2 Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.






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