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Änderung § 59b AsylG vom 29.07.2017

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§ 59b AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 59b AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung


(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

1. der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,

(Text alte Fassung)

2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat, oder

3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen.

(Text neue Fassung)

2. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,

3. konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder

4. von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.


(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

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