Änderung § 63 AsylG vom 09.08.2019

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§ 63 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2019 geltenden Fassung
§ 63 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131

(Textabschnitt unverändert)

§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung


(1) 1 Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. 2 Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.

(2) 1 Die Bescheinigung ist zu befristen. 2 Solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, beträgt die Frist längstens drei und im Übrigen längstens sechs Monate.

(3) 1 Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. 2 Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. 3 Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.

(4) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.

(5) 1 Die Bescheinigung enthält folgende Angaben:

(Text alte Fassung)

1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 und

2. das Datum der Asylantragstellung.

(Text neue Fassung)

1. das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12,

2. das Datum der Asylantragstellung und

3. die AZR-Nummer.


2 Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.






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