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Änderung § 9 AsylG vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 AsylG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 9 AsylG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 48 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen


(1) 1 Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen wenden. 2 Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren beim Bundesamt Stellung nehmen. 3 Er kann Ausländer aufsuchen, auch wenn sie sich in Gewahrsam befinden oder sich im Transitbereich eines Flughafens aufhalten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen die erforderlichen Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

(3) Entscheidungen über Asylanträge und sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen Verfolgungsgründe, dürfen, außer in anonymisierter Form, nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers anderweitig nachgewiesen ist.

vorherige Änderung

(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie übermittelt wurden.



(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt wurden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Organisationen, die im Auftrag des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet tätig sind.



(heute geltende Fassung) 

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