§ 52 AsylG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung | § 52 AsylG n.F. (neue Fassung) in der am 28.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Quotenanrechnung | |
(Text alte Fassung) Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 sowie des § 51 angerechnet. | (Text neue Fassung) Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3, des § 14a sowie des § 51 angerechnet. |