(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
(2) Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen
- 1.
- (EU) 2024/1347,
- 2.
- (EU) 2024/1348,
- 3.
- (EU) 2024/1349,
- 4.
- (EU) 2024/1351,
- 5.
- (EU) 2024/1352,
- 6.
- (EU) 2024/1356,
- 7.
- (EU) 2024/1358 und
- 8.
- (EU) 2024/1359
entsprechende Anwendung, soweit in
Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
1Die Zuerkennung des internationalen Schutzes richtet sich nach den Kapiteln III bis VI der
Verordnung (EU) 2024/1347.
2Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2024/1347 ist eine besonders schwere Straftat im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe e der
Verordnung (EU) 2024/1347 anzunehmen, wenn die in
§ 60 Absatz 8 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes genannten Voraussetzungen vorliegen oder das Bundesamt nach
§ 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des
§ 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.