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§ 3 - 11. Rentenanpassungsverordnung (11. RAV)

§ 3 Pflegegeld



Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Januar 1996 an für Arbeitsunfälle, für die § 1151 der Reichsversicherungsordnung anzuwenden ist, zwischen 428 Deutsche Mark und 1.713 Deutsche Mark monatlich.

 
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