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§ 17 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes (LAP-gbautDV)

V. v. 21.01.2004 BGBl. I S. 105; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 2030-7-25-1 Beamte
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§ 17 Prüfungsamt



Dem beim Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.

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