(1) Die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
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- im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter
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- in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.)
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- im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär
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- in den Beförderungsämtern der
Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär
Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär
Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.