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Kapitel 1 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetterdienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (LAP-mWD/BwV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2001 BGBl. I S. 2595; aufgehoben durch § 29 V. v. 27.08.2013 BGBl. I S. 3541
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 2030-7-10-1 Beamte
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Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung

§ 1 Laufbahnämter



(1) Die Laufbahn des mittleren Wetterdienstes des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

-
im Vorbereitungsdienst Regierungssekretäranwärterin/Regierungssekretäranwärter

-
in der Probezeit bis zur Anstellung Regierungssekretärin zur Anstellung (z. A.)/Regierungssekretär zur Anstellung (z. A.)

-
im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) Regierungssekretärin/Regierungssekretär

-
in den Beförderungsämtern der

Besoldungsgruppe A 7 Regierungsobersekretärin/Regierungsobersekretär

Besoldungsgruppe A 8 Regierungshauptsekretärin/Regierungshauptsekretär

Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin/Amtsinspektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.


§ 2 Ziel der Ausbildung



(1) Die Ausbildung führt zur Erlangung der Berufsbefähigung. Sie vermittelt den Beamtinnen und Beamten die berufliche Grundbildung, die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Beamtinnen und Beamten sollen insbesondere in die Lage versetzt werden, Dienstgeschäfte mittleren Schwierigkeitsgrades selbständig zu erledigen und schwierige Aufgaben nach Anleitung zu erfüllen. Sie werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz, sind zu fördern.

(2) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Art und Umfang der Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden auch befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.


§ 3 Einstellungsbehörde



(1) Einstellungsbehörde ist der Deutsche Wetterdienst. Ihr obliegen die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; sie trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Die Einstellungsbehörde ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.

(2) Bei allen Maßnahmen des Absatzes 1, die Anwärterinnen und Anwärter betreffen, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung aufnehmen sollen, ist Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr herzustellen.


§ 4 Einstellungsvoraussetzungen



In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,

2.
mindestens den Abschluss einer Realschule, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, eine für die Laufbahn geeignete Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,

3.
gesundheitlich den Anforderungen des Wechselschichtdienstes entspricht, ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen und ein hinreichendes Farberkennungs- und -unterscheidungsvermögen besitzt.




§ 5 Ausschreibung, Bewerbung



(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Bewerbungen sind an den Deutschen Wetterdienst zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:

1.
ein tabellarischer Lebenslauf,

2.
ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,

3.
eine Ablichtung des letzten Schulzeugnisses und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulentlassung,

4.
gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters,

5.
gegebenenfalls eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als Schwerbehinderte oder Schwerbehinderter,

6.
gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.


§ 6 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.

(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere bei Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheinen. Schwerbehinderte sowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen. Frauen und Männer werden in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt.

(3) Wer nicht zugelassen wird, erhält vom Deutschen Wetterdienst die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.

(4) Das Auswahlverfahren wird beim Deutschen Wetterdienst von einer unabhängigen Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(5) Die Auswahlkommission besteht aus

1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Deutschen Wetterdienst, bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr als Beisitzerin oder Beisitzer,

2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Vorsitzender oder Vorsitzendem bei Bewerbern für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr, bei Bewerberinnen und Bewerbern für den Deutschen Wetterdienst als Beisitzerin oder Beisitzer,

3.
je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen und des mittleren Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr als Beisitzende.

Die Mitglieder sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen eingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind sicherzustellen. Ersatzmitglieder sind in hinreichender Zahl zu bestellen.

(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt entsprechend.

(7) Der Deutsche Wetterdienst bestellt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.


§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



(1) Der Deutsche Wetterdienst entscheidet nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern.

(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:

1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes oder einer Bahnärztin oder eines Bahnarztes aus neuester Zeit, in dem sowohl zur Beamtendiensttauglichkeit als auch zu den Anforderungen nach § 4 Nummer 3 Stellung genommen wird,

2.
eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,

4.
ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Einstellungsbehörde und

5.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und nicht in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird.

Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde.




§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes



(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist der Vorstand des Deutschen Wetterdienstes. Weitere Vorgesetzte sind die Leiterin oder der Leiter des Referates Personalentwicklung, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Leiterinnen oder Leiter der Schulen sowie die Leiterinnen oder Leiter und Ausbilderinnen oder Ausbilder der jeweiligen Ausbildungsstellen.


§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 20 Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann bis auf zwölf Monate verkürzt werden, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Der Vorbereitungsdienst kann bis auf drei Monate verkürzt werden, soweit eine mit einer Facharbeiterprüfung abgeschlossene Lehre zum Technischen Assistenten für Meteorologie des Meteorologischen Dienstes in der Deutschen Demokratischen Republik nachgewiesen wird.

(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

1.
wegen längerer Krankheit,

2.
wegen eines Beschäftigungsverbots für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften oder wegen einer Elternzeit,

3.
durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes oder

4.
aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. In begründeten Ausnahmefällen können zwölf Monate überschritten werden, wenn die oberste Dienstbehörde zustimmt. Die Verlängerung ist so zu bemessen, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den Anwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.

(6) Erzielt eine Anwärterin oder ein Anwärter in den Ausbildungsabschnitten 1, 2 und 3 (§ 13 Abs. 2) jeweils nicht mindestens ein mit der Note "ausreichend" bewertetes Ergebnis, so hat sie oder er den jeweiligen Ausbildungsabschnitt zu wiederholen; der Vorbereitungsdienst ist entsprechend zu verlängern. Erzielt die Beamtin oder der Beamte bei der Wiederholung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts wiederum nicht mindestens ein mit der Note "ausreichend" bewertetes Ergebnis, so ist sie oder er zu entlassen.

(7) Über eine Verkürzung nach den Absätzen 2 und 3 sowie über eine Verlängerung der Ausbildung nach den Absätzen 4 bis 6 entscheidet der Deutsche Wetterdienst. Die Anwärterinnen und Anwärter sind vorher zu hören.

(8) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 32 Abs. 2.




§ 10 Erholungsurlaub während des Vorbereitungsdienstes



Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.


§ 11 Ausbildungsakte



Für die Beamtinnen und Beamten sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.


§ 12 Regelungen für Schwerbehinderte



(1) Schwerbehinderten werden in Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind mit den Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei sonstigen vorübergehenden aktuellen Behinderungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.

(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn die oder der Schwerbehinderte eine Beteiligung ablehnt.

(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.


§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes



(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus fachtheoretischer Ausbildung von acht Monaten Dauer und praktischer Ausbildung von zwölf Monaten Dauer. Fachtheoretische und berufspraktische Ausbildungszeiten bilden eine Einheit und bauen aufeinander auf.

(2) Die Ausbildung wird in der Regel in folgenden Abschnitten durchgeführt:

1. Allgemeine Grundlagen des Wetterfach-
dienstes (davon fachtheoretische Aus-
bildung 4 Monate)
5 Monate
2. Spezielle Grundlagen des Wetterfach-
dienstes (davon fachtheoretische Aus-
bildung 2 Monate)
3 Monate
3. Daten- und Betriebsdienst4 Monate
4. Geophysikalischer Fachdienst/Wetterfach-
dienst im Deutschen Wetterdienst
2 Monate
5. Verwaltung und Recht (fachtheoretische
Ausbildung)
2 Monate
6. Prüfungsvorbereitung und Laufbahn-
prüfung, Erholungsurlaub
4 Monate
 20 Monate.


(3) Die Ausbildungsabschnitte können in Teilabschnitte untergliedert werden. Einzelheiten sind im jeweiligen Ausbildungsplan nach § 15 Abs. 3 festzulegen.

(4) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung.


§ 14 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder während der praktischen Ausbildung



(1) Jede Dienststelle, der Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten als Ausbildungsleitung, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung in dieser Dienststelle verantwortlich ist; außerdem bestellt die Dienststelle Ausbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertretung der Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter; sie stellt eine sorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig Besprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät sie in Fragen der Ausbildung.

(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Anwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz unterwiesen und angeleitet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.


§ 15 Ausbildungsstellen, Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungspläne



(1) Die Ausbildung findet an den Ausbildungsstellen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und des Bundesministeriums der Verteidigung statt. Die Ausbildung in der englischen Sprache ist fachbezogen durchzuführen.

(2) Der Deutsche Wetterdienst erstellt im Einvernehmen mit dem Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr einen Ausbildungsrahmenplan; dieser bestimmt die Reihenfolge und Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie die Lernziele, Lerninhalte und die Intensitätsstufen.

(3) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans erstellt die Ausbildungsleitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Einzelheiten der Ausbildung ergeben. Er führt die Stellen auf, denen die Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, und bestimmt die Zeiträume der Zuweisung. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.


§ 16 Leistungsnachweise



(1) Während der Ausbildungsabschnitte 1 bis 5 (§ 13 Abs. 2) haben die Anwärterinnen und Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungsnachweise können sein:

1.
schriftliche Aufsichtsarbeiten und

2.
Leistungstests in schriftlicher oder praktischer Form.

(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine Woche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungsnachweis wird nach § 28 bewertet und schriftlich bestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachweises, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der Bestätigung.

(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Ist der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung (§ 21) erbracht worden, gilt er als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.

(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 26 und 27 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen entscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnachweises bestimmt hat.


§ 17 Bewertungen



(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen oder Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 28 abgegeben. Sie ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und von der Leitung der Ausbildungsstelle zu unterschreiben.

(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.

(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis. Die Bewertung erfolgt nach § 28. Das Abschlusszeugnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen; sie erhalten eine Ausfertigung. Eine Ausfertigung ist zu der Personalakte, eine zu der Ausbildungsakte der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen.