(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Regierungssekretäranwärterinnen und Bewerber zu Regierungssekretäranwärtern ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der Dienstaufsicht des Deutschen Wetterdienstes. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Anwärterinnen und Anwärter ist der Vorstand des Deutschen Wetterdienstes. Weitere Vorgesetzte sind die Leiterin oder der Leiter des Referates Personalentwicklung, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter, die Leiterinnen oder Leiter der Schulen sowie die Leiterinnen oder Leiter und Ausbilderinnen oder Ausbilder der jeweiligen Ausbildungsstellen.