(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen oder Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach §
28 abgegeben. Sie ist von der Ausbilderin oder dem Ausbilder und von der Leitung der Ausbildungsstelle zu unterschreiben.
(2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. Diese können zu ihr schriftlich Stellung nehmen und erhalten eine Ausfertigung der Bewertung.
(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt der Deutsche Wetterdienst ein zusammenfassendes Zeugnis. Die Bewertung erfolgt nach §
28. Das Abschlusszeugnis ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen; sie erhalten eine Ausfertigung. Eine Ausfertigung ist zu der Personalakte, eine zu der Ausbildungsakte der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen.