§ 18 Prüfungsamt
Dem beim Deutschen Wetterdienst eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission.
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