(1) Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Arbeiten. Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt. Sie sind aus folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:
- 1.
- Wetterdienst, Geophysikalischer Fachdienst,
- 2.
- Betriebsdienst, Datendienst und
- 3.
- Verwaltung und Recht.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, angegeben; die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt. Bis zu zwei Aufsichtsarbeiten können in programmierter Form gestellt werden; für sie kann eine kürzere Bearbeitungszeit festgesetzt werden.
(3) An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden an aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben; nach zwei Arbeitstagen wird ein freier Tag vorgesehen.
(4) Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind geheim zu halten.
(5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht gefertigt. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken darin etwaige besondere Vorkommnisse, die Zeitpunkte des Beginns und der Abgabe der Arbeit, Unterbrechungszeiten sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des §
12 und unterschreiben die Niederschrift.
(6) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unabhängig voneinander nach §
28 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. §
19 Abs. 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten sind für jede Anwärterin und für jeden Anwärter in einer Niederschrift festzuhalten, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet.
(7) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach §
26 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.