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Änderung § 5 BinSchG vom 01.03.2010

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§ 5 BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung
§ 5 BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht

1. Ansprüche aus Bergung sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei;

2. Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen Übereinkommen oder nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haftet;

3. Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt oder wenn er ausländischem Recht unterliegt, nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann;

(Text alte Fassung)

4. Ansprüche nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz;

(Text neue Fassung)

4. Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz;

5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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