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Änderung § 5 BinSchG vom 01.07.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 5 BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 05.07.2016 BGBl. I S. 1578, 2019 I S. 196
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht

(Text alte Fassung)

1. Ansprüche aus Bergung sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei;

(Text neue Fassung)

1. Ansprüche aus Bergung einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei;

2. Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen Übereinkommen oder nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haftet;

3. Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt oder wenn er ausländischem Recht unterliegt, nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann;

4. Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz;

5. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.



(heute geltende Fassung) 

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