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Synopse aller Änderungen des BinSchG am 30.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. November 2007 durch Artikel 33 des 2. BMJBBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BinSchG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BinSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.11.2007 geltenden Fassung
BinSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 131


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, sind § 8 Abs. 4 und §§ 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des Schiffers nicht anzuwenden.

(2) Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb desselben Ortes bestimmt sind, sind die §§ 15 bis 19 auf das Rechtsverhältnis des Schiffers nicht anzuwenden.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß Fahrten zwischen benachbarten Orten der Fahrt innerhalb desselben Ortes im Sinne des ersten Absatzes gleichstehen.

(3) Auf Schiffahrtsbetriebe, welche im Anschlusse an den Eisenbahnverkehr geführt werden und der staatlichen Eisenbahnaufsichtsbehörde unterstellt sind, finden die vorhergehenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 4 bis 5m, 92 bis 92f, 118 keine Anwendung.

(4) Das gleiche gilt bezüglich des Betriebes von Fähranstalten, soweit nicht der Betrieb mittels frei schwimmender Schiffe stattfindet.



§ 133


vorherige Änderung

Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung "höhere Verwaltungsbehörde" im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird durch die Zentralbehörde des Bundesstaates bekanntgemacht.



(aufgehoben)


 
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