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§ 5 - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV)

Artikel 1 V. v. 10.12.1997 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.12.2018 BGBl. I S. 2442
Geltung ab 17.12.1997; FNA: 96-1-38 Luftverkehr
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§ 5 Nutzerausschuß



(1) 1Der Nutzerausschuß wird aus den Nutzern eines Flugplatzes gebildet. 2Der Nutzerausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. 3Die in den "Anforderungen an eine Geschäftsordnung" (Anlage 4) enthaltenen Grundsätze sind hierbei zu beachten.

(2) 1Die Luftfahrtbehörde lädt die Nutzer zur konstituierenden Sitzung ein. 2Sie kann diese Aufgabe dem Flugplatzunternehmer übertragen.

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Zitierungen von § 5 BADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 4 BADV (zu § 5) Anforderungen an eine Geschäftsordnung für den Nutzerausschuß (vom 05.04.2017)
... Geschäftsordnung, die sich der Nutzerausschuß eines Flugplatzes gemäß § 5 Abs. 1 zu geben hat, hat folgende Grundsätze zu beachten: 1. Aufgaben des ...