§ 18 Grundsätze der Praktika
Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen.
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interne Verweise§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009) ... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV ... Berufspraktische Studien (Praktika)". e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: § 18 Grundsätze der Praktika". ... e) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: § 18 Grundsätze der Praktika". f) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ... Berufspraktische Studien (Praktika)". 17. Die Überschrift zu § 18 wird wie folgt gefasst: § 18 Grundsätze der Praktika". ... 17. Die Überschrift zu § 18 wird wie folgt gefasst: § 18 Grundsätze der Praktika". 18. § 20 wird wie folgt gefasst: ...
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