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Änderung § 18 LAP-gntDAIVV vom 30.08.2008

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§ 18 LAP-gntDAIVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.08.2008 geltenden Fassung
§ 18 LAP-gntDAIVV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

(Text alte Fassung)

§ 18 Grundsätze


(Text neue Fassung)

§ 18 Grundsätze der Praktika


(Textabschnitt unverändert)

Während der berufspraktischen Studienzeiten sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Erfahrungen als Grundlage für die Fachstudien erwerben sowie die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse vertiefen und lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Für die berufspraktischen Studienzeiten ist der Ausbildungsrahmenplan zu berücksichtigen.