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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.08.2010 aufgehoben
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§ 20 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes (LAP-gntDAIVV)

V. v. 12.07.2001 BGBl. I S. 1578; aufgehoben durch § 24 V. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1214
Geltung ab 19.07.2001; FNA: 2030-7-5-2 Beamte
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§ 20 Durchführung der Praktika



(1) Die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung ist verantwortlich für die Gestaltung, Durchführung und Koordination der Praktika. Einzelheiten regelt die Praktikumsordnung. Die Praktikumsordnung wird vom Fachbereichsrat Allgemeine Innere Verwaltung der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung genehmigt.

(2) Die Praktika umfassen insgesamt zwölf Monate. Sie gliedern sich in zwei modularisierte Abschnitte mit einer Dauer von jeweils sechs Monaten im dritten und fünften Studienhalbjahr. Die Anwärterinnen und Anwärter werden im Rahmen der Wahlpflichtveranstaltungen auf ihren Einsatz in den Praktika vorbereitet.



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Frühere Fassungen von § 20 LAP-gntDAIVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.08.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
vom 19.08.2008 BGBl. I S. 1737

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 LAP-gntDAIVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 LAP-gntDAIVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gntDAIVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gntDAIVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
V. v. 19.08.2008 BGBl. I S. 1737
Artikel 1 2. LAP-gntDAIVVÄndV
... gefasst: „§ 18 Grundsätze der Praktika". 18. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Durchführung der Praktika (1) ... der Praktika". 18. § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Durchführung der Praktika (1) Die Fachhochschule des Bundes für ...